Sondernutzung von öffentlichem Straßenland in Berlin, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können seit dem 13. Juli 1999 nach § 11 (11) BerlStrG nur noch durch den Bauherrn beim zuständigen Tiefbauamt beantragt werden. Man unterscheidet zwischen Anliegergebrauch, Gemeingebrauch und Sondernutzung.
Nutzungen von Gehwegen und Fahrbahnen im Zusammenhang mit einer baulichen Maßnahme auf dem Anliegergrundstück gehören zum Anliegergebrauch und sind bisher noch nicht erlaubnispflichtig, wenn 10 Tage und bis zu 10m² Nutzungsfläche nicht überschritten werden.
Dies bedeutet jede Nutzung des öffentlichen Straßenlandes auf Gehwegen, Fahrbahnen oder sonstigem Straßenraum (Parkhäfen, Seitenstreifen etc.), die über den Gemeingebrauch, Anliegergebrauch und über das baurechtliche ohne Ausnahme oder Befreiung zulässige Maß hinausgehen, stellen Sondernutzungen dar, die der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 11 (1) BerlStrG. erfordern. Wo die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes von über 10 Tage oder über 10 m² Nutzungsfläche beansprucht wird, ist die Sondernutzung bei der Straßenverkehrsbehörde - Tiefbauamt zu beantragen.
Unabhängig von der Beantragung der Sondernutzung benötigen Sie noch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 (1) Nr. 8 StVO für die Aufstellung von Containern auf öffentl. Straßenland im Land Berlin. Wir sind im Besitz einer Ausnahmegenehmigung mit Geltungsdauer bis zum 04.05.2018 und übernehmen für Sie kostenlos die Anmeldung der Containergestellung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Folgende Angaben benötigen Sie bei Antragstellung der Sondernutzung:
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Nachstehende Tabelle stellt Auszug aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung –SNGebV-) v. 24.06.2006 (GVBl. Nr. 23, S. 589 ff.) und Auszug aus dem Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührenverordnung (VGebO) vom 13.11.1978 (GVBl. S. 2410), in der Fassung der 25. Verordnung zur Änderung der VGebO v. 07.12.2001 (GVBl. S. 632 ff.) dar. Sie dient ausschließlich zu informativen Zwecken und begründet keine Rechtsfolge. Gebühren für die Sondernutzung öffentl. Straßenlandes werden durch die Straßenverkehrsbehörde mittels Gebührenbescheid erhoben.
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Tempo 30-Zonen
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Alle anderen Straßen
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Nutzungsgebühr |
Gehweg |
Sonstiger Straßenraum |
Gehweg |
Sonstiger Straßenraum |
je Monat/m² |
€ 2,00 |
€ 4,00 |
€ 4,00 |
€ 7,50 |
Verlängerung je Monat/m² |
€ 5,00 |
€ 10,00 |
€ 10,00 |
€ 20,00 |
Verwaltungsgebühr je Erlaubnis |
€ 56,24 |
€ 56,24 |
€ 56,24 |
€ 56,24 |
Auszug aus dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13.07.1999
§ 10 (2) BerlStrG -> Gemeingebrauch
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
§ 11 (1) BerlStrG -> Sondernutzung
Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist
eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
§ 11 (11) BerlStrG -> Beantragung Bauherr
Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom
Bauherrn beantragt werden. Der Erlaubnisnehmer hat Beginn, Umfang und Ende der
Sondernutzung sowie den Namen und die Telefonnummer der Straßenbaubehörde an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen.