asbesthaltige Baustoffe, AVV 170605*
Bei diesen Abfällen handelt es sich um Materialien, die vorwiegend bei der Herstellung und Verwendung von Baustoffen als auch bei Abriss, Demontagen, Rückbau von Gebäuden entstehen. Asbest zählt zu den krebserzeugenden Stoffen. Seit 1991 besteht in Deutschland ein Herstellungsverbot und ab 1992 ein Verwendungsverbot für Asbestzementprodukte. Die entstehenden asbesthaltigen Abfälle, die bei Abbruch- u. Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen anfallen, sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Asbesthaltige Bauabfälle sind in Kunststoffgewebe-Säcken oder Kunststoffgewebe-Big Bags am Entstehungsort vom Abfallerzeuger zu verpacken.
Serviceliste
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Was darf in den Container?Listenelement 1
- Asbestzementplatten
- Asbestzementrohre
- AZ-Blumenkästen
- AZ-Fensterbretter
- AZ-Formteile
- Fugenplatten aus dem Straßenaufbruch
- Leichtbau-, Feuerschutz- und Brandschutzplatten
- Dacheindeckungen (keine Dachpappe)
- Fassadeneinkleidungen
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Was darf nicht in den Container?
- alle Bestandteile die nicht aus Asbest bzw. Asbestzement bestehen
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Was kostet ein Container mit asbesthaltigen Baustoffen?
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Allgemeine Hinweise
- Absetzbehälter 3, 5, 7 cbm mit oder ohne Deckel (Lkw-Einfahrtsbreite 2,70 m)
- Abrollbehälter 12, 15, 18, 28, 34, 40 cbm mit oder ohne Deckel (Lkw-Einfahrtsbreite 2,80 m)
- Auftragsannahme zwischen 08:00 - 15:00 Uhr von Montag - Freitag
- ab Auftragseingang 1 - 2 Tage Vorlaufzeit = Bearbeitungszeit
- bei Inanspruchnahme von öffentlichen Straßenland bis 10 qm genutzte Fläche und Stellzeit bis zu 10 Tagen darf der Container am Straßenrand abgestellt werden, alles was darüber liegt bedarf einer Sondernutzungserlaubnis die beim Tiefbauamt durch den Bauherren zu beantragen ist. Gegebenfalls richten Sie als Bauherr rechtzeitig Halteverbotszonen ein. Abrollbehälter ab 10 cbm erfordern immer eine Sondernutzungserlaubnis ab dem 1. Tag der Gestellung
- asbesthaltige Baustoffe sowie Dämmmaterial sind jeweils in Kunststoffgewebe-Säcken oder Kunststoffgewebe-Big-Bags mit Warnaufdruck "Asbest" nach TRGS 519 (gilt auch für Dachpappen mit Asbest) bzw. Warnaufdruck "KMF/Mineralfaserabfälle" nach TRGS 521 zu verpacken
- Wenn Sie als Abfallerzeuger weniger als 20 t gefährliche Abfälle je Abfallart und Anfallstelle im Jahr erzeugen, kann die Nachweisführung über unseren Sammelentsorgungsnachweis erfolgen. Größere Mengen sind über Einzelentsorgungsnachweise zu entsorgen. Die Dokumentation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt im Rahmen der elektronischen Nachweisführung