anderes Dämmmaterial, AVV 170603*
anderes Dämmmaterial auch KMF (künstliche Mineralfasern) genannt, sind Materialien welche nicht brennbar sind. Sie werden unter anderem als Wärme-, Schallisolierung und Brandschutzprodukte in Trennwänden und Fußböden als Isolierungen von Rohrleitungen und im Dachausbau genutzt
Serviceliste
-
Was darf in den Container?Listenelement 1
- Glaswolle
- Steinwolle
- weiche Mineralwolle
- Dämmwolle
- KMF (künstliche Mineralfaser)
- Heizkessel- und Rohrdämmung
-
Was darf nicht in den Container?
- Anhaftungen wie z.B. PU-Kleber, Mörtel oder Bitumen
- Styropor / EPS, HBCD haltige Materialien
- KMF- Deckenplatten (Odenwaldplatten)
- PU-Schaumplatten
- Teer- und Bitumenhaltige Stoffe
- sonstige Abfälle
-
Was kostet ein Container mit anderes Dämmmaterial, AVV 170603*?
-
Allgemeine Hinweise
- Absetzbehälter 3, 5, 7 cbm mit oder ohne Deckel (Lkw-Einfahrtsbreite 2,70 m)
- Abrollbehälter 12, 15, 18, 28, 34, 40 cbm mit oder ohne Deckel (Lkw-Einfahrtsbreite 2,80 m)
- Auftragsannahme zwischen 08:00 - 15:00 Uhr von Montag - Freitag
- ab Auftragseingang 1 - 2 Tage Vorlaufzeit = Bearbeitungszeit
- bei Inanspruchnahme von öffentlichen Straßenland bis 10 qm genutzte Fläche und Stellzeit bis zu 10 Tagen darf der Container am Straßenrand abgestellt werden, alles was darüber liegt bedarf einer Sondernutzungserlaubnis die beim Tiefbauamt durch den Bauherren zu beantragen ist. Gegebenfalls richten Sie als Bauherr rechtzeitig Halteverbotszonen ein. Abrollbehälter ab 10 cbm erfordern immer eine Sondernutzungserlaubnis ab dem 1. Tag der Gestellung
- Auf Grund ihrer Gefahrenmerkmale (krebserzeugend H7, reizend H4) wird dieser Abfall als gefährlicher Abfall eingestuft. Herstellung / Verwendung bis einschließlich 2000. Bitte beachten Sie, dass o.g. Material immer in Kunststoffgewebesäcken oder Kunststoffgewebe Big-Bags oder Container Big-Bags jeweils mit Warnaufdruck "Mineralfaserabfälle" vom Abfallerzeuger am Entstehungsort zu verpacken sind. Das gilt auch für Dämmmaterialien die nach 2000 hergestellt sind. Der Entsorgungsweg ist der gleiche - egal ob Herstellung vor 2000 oder nach 2000. Lediglich die AVV-Nr.: lautet bei Herstellung nach 2000 = 170604 "neue Wolle", welche ggf. nachzuweisen sind.
- Wenn Sie als Abfallerzeuger weniger als 20 t gefährliche Abfälle je Abfallart und Anfallstelle im Jahr erzeugen, kann die Nachweisführung über unseren Sammelentsorgungsnachweis erfolgen. Größere Mengen sind über Einzelentsorgungsnachweise zu entsorgen. Die Dokumentation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt im Rahmen der elektronischen Nachweisführung